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Plagiate & Täuschungen

In der jüngsten Vergangenheit haben sich Fälle von Plagiaten und Täuschungen bei Studien- sowie Prüfungsleistungen gehäuft. Vorgetäuschte oder auf sonstige Weise erschlichene Leistungen können den Prüfungserfolg nicht rechtfertigen. Bitte beachten Sie daher, dass Plagiate und Täuschungen immer als Täuschungsversuch angesehen werden und stets prüfungsrechtlich geahndet werden.

 

  • Eine Täuschungshandlung liegt dann vor, wenn ein Prüfling eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich unerlaubter Hilfsmittel bedient hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 –, juris).
  • Ein Plagiat liegt dann vor, wenn wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Prüfling selbst, sondern von einer anderen Person stammen und nicht kenntlich gemacht wurden (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02. Februar 2015 – 2 D 371/14 –, juris). Ein Plagiat ist eine Urheberrechtsverletzung (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 –, juris) und eine Täuschungshandlung, wenn eine genaue Zitierung möglich war (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 6 UE 2779/88 –, juris). Der Prüfling muss daher „jeden Gedankengang und jede Fußnote, die ihren Ursprung nicht in seiner eigenen gedanklichen Leistung, sondern im Werk eines anderen haben, sowie alle aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen ausnahmslos als solche kenntlich“ machen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 233). Es ist unwissenschaftlich und unredlich, fremde Ausführungen, die übernommen worden sind, nicht zu zitieren (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). 

Unternimmt es die zu prüfende Person, das Ergebnis von Prüfungs- oder Studienleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch auch nachträgliche Einflussnahme auf eine Prüfungsperson zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungs- oder Studienleistungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Eine zu prüfende Person, die einen Verstoß gegen die Prüfungsordnung begangen oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen hat, kann von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern oder von den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungs- oder Studienleistung ausgeschlossen werden (eine Täuschungshandlung in einer semesterbegleitenden Teilleistung (Prüfung) kann zum Nichtbestehen der Modulprüfung führen); in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

 

Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.

 
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