Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung gemäß Freiversuchsregelung nach einem Auslandsstudium
Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung gemäß Freiversuchsregelung nach einem Auslandsstudium
Gem. § 24 Abs. 6 DPO BWL und § 30 Abs. 4 S. 3 DPO WR jeweils i.V.m. § 93 Abs. 2 bis 6 HG NRW ist der Antrag auf Zulassung zur „Verbesserungs-Prüfung“ nach einer als Freiversuch geltenden Prüfung zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Absolviert eine Kandidatin/ein Kandidat nach der Ablegung der als Freiversuch geltenden Prüfung ein mehrmonatiges Auslandsstudium oder im Studiengang WR ein Auslandspraktikum gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 DPO und ist während dieser Zeit nicht an der Universität Siegen im betreffenden Studiengang eingeschrieben, wird diese Zeitspanne für die Berechnung des Tatbestandsmerkmals „nächster Prüfungstermin“ nicht berücksichtigt.
Siegen, 03.05.2007

