Prüfungsausschüsse
Für die einzelnen Studiengänge bildet die Fakultät zum Zwecke der Organisation der Prüfungen und der durch die jeweiligen Prüfungsordnungen zugewiesenen Aufgaben zuständige Prüfungsausschüsse. Ein Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, die beide aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammen, sowie weiteren stimmberechtigten Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Studierenden; die genaue Anzahl der Mitglieder kann von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss unterschiedlich sein und ist in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag seiner jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt.
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens und des Prozessrechts.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakutät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.
Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken nicht mit bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern sowie Beisitzerinnen und Beisitzern.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

